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   BGH, 23.05.1966 - II ZR 23/64   

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https://dejure.org/1966,1177
BGH, 23.05.1966 - II ZR 23/64 (https://dejure.org/1966,1177)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1966 - II ZR 23/64 (https://dejure.org/1966,1177)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1966 - II ZR 23/64 (https://dejure.org/1966,1177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Billige Rücksichtnahme - Interessen der Gegenpartei - Längere Verzögerung - Gerichtskosten vor Anforderung - Vorwurf schuldhafter Säumigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 8 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 261b Abs. 3
    Rückwirkung der alsbald erfolgten Zustellung; Einzahlung der Gerichtskosten

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 675
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53

    Frist für Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 23.05.1966 - II ZR 23/64
    Hierbei kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 533 Abs. 1 Kr. 2 ZPO, die eine notwendige Zurückverweisung vorschreibt, ''wenn durch das angefochtene Urteil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist", entsprechend auf die Versäumung der Klagefriot anzuwenden ist, weil das Landgericht, wie die Revision meint, von seinem Standpunkt aus kein sachliches Urteil habe fällen können und den Parteien sonst ein Rechtszug für die Sachprüfung genommen werde (vgl. BGHZ 14, 11, H zur entsprechenden Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • BGH, 21.11.1963 - II ZR 64/61

    Gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches auf Versicherungsleistung durch

    Auszug aus BGH, 23.05.1966 - II ZR 23/64
    Ob der Kläger mit seiner vor Pristablauf eingereichten, aber erst nach Pristablauf sugestellten Klake ie Aussc l(P- frist des § 12 Abs. 3 VVG und des damit übereinstimmenden § 8 Abs. 1 AKB gewahrt hat , hangt von der Anwendbarkeit des § 261 b Abs. 3 ZPO ab. Hiernach treten die fristwahrenden Wirkungen der Klageerhebung bereits mit der Hinreichung der Klage ein, sofern die Zustellung "demnächst" erfolgt ist. Darüber hat der Prozeßrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Hier sieht das Berufungsgericht die Klage noch als demnächst zugestellt an Zutreffend ist das Berufungsgericht dabei von einer grundsätzlich weitherzigen Auslegung des § 261 b Abs. '3 ZPO ausgegangen. Denn die genannte Bestimmung will den Kläger vor den Nachteilen schlitzen, die ihm daraus entstehen können, daß.die Zustellung von Amts wegen durch Umstände verzögert wird, auf die er keinen Dinfluß hat. Bei längeren Verzögerung« erfordert allerdings die billige Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenpartei, keine Rückwirkung mehr anzunehmen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit zu der Verzögerung beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1964, 58/59 m.w.N.).
  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 104/66

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verspätete

    Nur gebietet es in der Regel die billige Rücksicht auf die Gegenpartei, eine Rückwirkung der Zustellung auf den Tag des Eingangs der Klage bei Gericht dort zu verneinen, wo der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (BGHZ 31, 342, 346 [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59]; 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57]; BGH VersR 1966, 675; 1960, 210; 1956, 471und 503).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht weder dem Kläger zur Last gelegt, daß er die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf eingereicht hat, noch ihn für verpflichtet gehalten, die Prozeßgebühr vor Anforderung selbst zu berechnen und einzuzahlen (BGH VersR 1966, 675; 1956, 503u.a.m.).

    Für einen solchen Antrag hat kein Anlaß bestanden, da der Kläger fähig und willens gewesen ist, den Kostenvorschuß noch so früh zu zahlen, daß die Beklagte durch den Zeitablauf bei der hier gegebenen Sachlage nicht unbillig beschwert worden ist (BGH VersR 1966, 675).

  • BGH, 06.04.1972 - III ZR 210/69

    Begriff der Zustellung demnächst

    Schließlich braucht der Anwalt auch keinen Antrag auf unverzügliche Zustellung der Klage nach § 111 Abs. 4 Satz 2 GKG zu stellen, da der Kläger willens und fähig war, den Gebührenvorschuß nach Anforderung umgehend zu entrichten (urteil des V. Zivilsenats vom 30. Mai 1956 - V ZR 204/54 = LM GKG § 74 - jetzt § 111 - Nr. 1; Urteil des II. Zivilsenats vom 23. Mai 1966 - II ZR 23/64 = VersR 66, 675; Senatsurteil vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = NJW 66, 2211).
  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 159/65

    Annahme einer durch Nachlässigkeit entstandenen nennenswerten Verzögerung einer

    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Partei den Kostenvorschuß nicht selbst zu berechnen braucht und im allgemeinen abwarten kann, bis der Vorschuß nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GKG von ihr "erfordert" wird (BGH VersR 1966, 675; 1964, 75 [BGH 23.10.1963 - IV ZR 73/63]; st.Rspr.).
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